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BeitragVerfasst: Mi 7. Mär 2018, 19:56 
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Registriert: Mo 27. Jul 2015, 19:57
Beiträge: 7
Hallo Zusammen.
Die Suche im Forum war in der Sache nicht wirklich Erfolgreich.
Deshalb habe ich ein klein bisschen Recherche betrieben und möchte Euch an den Ergebnissen teilhaben lassen.

RichtigesVerhalten beim Transport von Druckluftflaschen ??????????

Ab 2017 trat in Deutschland eine Verschärfung der Gefahrgutkennzeichnung in Kraft. Eine kurze Zusammenfassung der gefundenen Antworten auf verschiedene Fragestellungen:

Nach intensiven Recherchen kann festgehalten werden dass:
Privatpersonen, welche eigene Druckluft/Tauchflaschen zum Sport oder Füllen im PKW transportieren, müssen weder auf der Flasche noch auf dem PKW eine jegliche Gefahrgut-Kennzeichnung anbringen.

Alle anderen Gesetze sowie Vorschriften (TÜV, Transportsicherung im Auto, etc.) müssen auch von Privatpersonen eingehalten werden.
Hier nun die wichtigsten Punkte:

Ist eine Druckluftflasche Gefahrgut?
Ja! Eine Tauch-/Druckluftlasche ist im Sinne des ADR als Gefahrgut einzustufen! Für eine mit Druckluft gefüllte Tauchflasche sieht die korrekte Bezeichnung nach ADR 2003 wie folgt aus: UN1002 LUFT (DRUCKLUFT) VERDICHTET 2.2.

Bin ich mit der Druckluft/Tauchflasche im Auto ein Gefahrguttransport?
Nein!Das ADR sieht eine Befreiung von Privatpersonen von diesem Vorschriften vor. Die konkrete Formulierung dafür lautet: „Freistellung im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung ("Allgemeine Freistellung") nach Unterabschnitt 1.1.3.1.“ Dieser besagt:
1.1.3 Freistellungen
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a)Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;

Weiterhin hat der Gesetzgeber, für den privaten Gasflaschentransport wie er zB.von Tauchern durchgeführt wird, eine Ausnahme für die Anwendung der GGVS (GefahrenGutVerordnung Straße) festgelegt. Wenn die Gesamtmasse der beförderten Gefahrgüter (z.B. Taucherflaschen) 1000 kg zu nichtgewerblichen Zwecken nicht überschreitet, gelten folgende Ausnahmen:
●Wenn nur Preßluft befördert wird, ist eine ständige Belüftung nicht
notwendig.
●Es ist kein Feuerlöscher nötig.
●Innerhalb Deutschlands ist das Mitführen von Beförderungspapieren
nicht notwendig.

Druckluftflaschentransport im Kfz
Unabhängig von der GGVS gilt generell für die Beförderung von Ladung im KFZ laut STVO ... die Verkehrssicherheit des KFZ darf durch die Ladung nicht beeinträchtigt werden...”
Voraussetzung ist dabei die fachgerechte Verpackung und Sicherung. (siehe ADR 1.1.3.1 a ...."vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern"......)
Fachgerechte Verpackung heißt, Gasflasche mit gültigem TÜV-Stempel, Ventil geschlossesn, und Sicherungskappe aufgesetzt und gesichert. Volle und leere Flaschen müssen bei der Beförderung mit einem Ventilschutz versehen sein,
Ladungssicherung heißt, unabhängig von anderen Verordnungen ist die Ladung (also auch die Druckluft/Tauchflasche) so zu sichern, daß sie nicht verrutschen kann. Dies ist durch geeignete Mittel sicherzustellen. Für Druckluft/ Tauchflaschen bedeutet das, daß sie mit Zurrgurten, Klemmbalken, Kisten oder anderen geigneten Mitteln, zu sichern sind.
Fazit: Flaschen müssen gegen Lageveränderung durch jegliche Fahreinflüsse gesichert sein.
Flaschen nur unmittelbar für die Zeit des Transports im PKW, laden. Pkws sind,bedingt durch starke Temperaturschwankungen,
für eine Zwischenlagerung nicht geeignet.

Muss ich für meine private Pressluft/Tauchflasche oder auf mein Auto einen Gefahrzettel oder einen Großzettel (Placard) 2.2 kleben?
Im Sinne des ADR: Nein. Da das ADR nur eines von mehreren Gesetzen ist, die diese Frage z.T. in Überschneidung regeln, ist es trotzdem empfehlenswert, den Gefahrzettel 2.2 anzubringen.

Der passende Aufkleber/Sticker/Kennzeichnung
Aufkleber Gefahrzettel gemäß Vorschrift ADR/RID Bild-Nr. 109, Folie selbstklebend 10 x 10 cm (Gefahrgutaufkleber) praxisbewährt, wetterfest


Alle Angaben ohne Gewähr.
Alle gefundenen Vorschriften sind jedermann zugänglich.
Sollte jemand Fehler feststellen bitte Korrigieren, beziehungsweise im Thread Verbesserungsvorschläge einbringen.
Gruss, Rolf.


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