Allgemeine Waffengesetz Verordnung § 21 Abs. 4Zitat:
Wer gewerbsmäßig Schusswaffen
......................
3. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 7,5 Joule in Schusswaffen mit einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,
......................
hat seinen Namen, seine Firma oder seine Marke auch dann auf der Schusswaffe dauerhaft anzubringen, wenn er die Angaben über den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes) nicht entfernt. Haben die Veränderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 zur Folge, dass die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule überschreitet, so ist auf der Schusswaffe auch die Herstellungsnummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Waffengesetzes) anzubringen und das Kennzeichen nach § 24 Abs. 2 (Anm.: das F im Fünfeck) des Waffengesetzes zu entfernen. Neben der auf Grund der Änderung angebrachten Kennzeichnung ist dauerhaft der Buchstabe "U" anzubringen.
Wer ent-efft, muß sich ein X für ein U vormachen lassen.
Für den Besitzer ist es egal, dem BüMa könnte man eine Ordnungswidrigkeit reinwürgen.
Wie entfernt wird, dürfte ziemlich Latte sein. Anschütz hat schon mit Aufklebern ge-efft. Das im Bild Gezeigte dürfte reichen, irgendwas Schickes mit einem einigermaßen dauerhaften Kleber drübergepappt oder eine Schwärzung, wenns nur gedruckt ist, dürfte auch gehen.